⇒ Krankmeldung

Krankmeldung an die Schule bitte vor Unterrichtsbeginn über einen der drei Wege:

  • Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! (in Absprache mit der Klassenlehrerin diese in CC setzen)
  • Telefon Sekretariat: 030 425 0575
  • Telefon Hort (bis max. 8:00 Uhr): 030 4208 1189

⇒ Abwesenheit länger als drei Tage

Als Schule gehen wir davon aus, dass bei Abwesenheit über drei Tagen eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird (vgl. Dienstliche Festlegungen Homer-Grundschule: Belehrung und Information der Erziehungsberechtigten am Anfang eines Schuljahres).

mögliche Alternativen zur ärztlichen Bescheinigung:

  • Arbeitgeberbescheinigung "Kinderkrankenschein", falls Praxis keine Bescheinigung für die Kinder ausstellt
  • Rückmeldung nach den drei Tagen, dass das Kinder noch nicht symptomfrei ist,

Bitte informieren Sie uns auch über die voraussichtliche Dauer des Fernbleibens.

⇒ Abwesenheit länger als eine Woche

Bei Erkrankung über einer Woche sollte spätestens ein Arzt aufgesucht werden (Fürsorgepflicht der Erziehungsberechtigten). Ein entsprechender Nachweis ist dann der Schule vorzulegen. Alternativ muss glaubhaft versichert werden, dass die Erziehungsberechtigten mit dem Kind zum Arzt gegangen sind.

Krank gemeldete Kinder, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, nehmen auch nicht an anderen schulischen Veranstaltungen teil. Für einen Tag gesund melden ist nicht zulässig.

⇒ Versäumter Unterrichtsstoff

Der versäumte Unterrichtsstoff muss nachgeholt werden. Die Einholung der entsprechenden Materialien und Unterrichtsinhalte erfolgt aktiv durch die Erziehungsberechtigten.

Beispielmöglichkeiten:

  • in Absprache mit der Klassenlehrerin über die von uns genutzte Lernplattform „Itslearning“
  • Schüler-, Eltern-, Klassenchat
  • Schülerpatenschaften, bei denen in der Nähe wohnende Kinder die Unterlagen vorbeibringen
  • anderweitige Vereinbarungen mit der Klassenlehrerin, z.B. Abholung durch Eltern, Zusendung per Mail

⇒ Nachbearbeitungszeit

Bei anstehenden Leistungsbewertungen, insbesondere bei Klassenarbeiten, sollte im Regelfall von den Lehrkräften eine vertretbare Nacharbeitungszeit berücksichtigt werden. Ausnahmen aufgrund sehr häufigen Fehlens sind möglich, da die Verpflichtung der Schule zur Leistungsermittlung und Leistungsbewertung überwiegt.

⇒ Folgen dauerhaften Fehlens

Dauerhaftes, mit Krankheit begründetes, entschuldigtes Fernbleiben, mit oder ohne ärztliche Bescheinigung, oder unentschuldigtes Fehlen wird von der Schule nach den nachfolgend aufgeführten Rechtsgrundlagen bewertet. Es werden dann die notwendigen Schritte zur Vermeidung von Schuldistanz und Kindeswohlgefährdung eingeleitet.

Rechtsgrundlagen

Die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen weist für jedes Kind u.a. das Recht auf persönliche Entwicklung und das Recht auf Bildung aus.

  • § 4 (2) SchulG

Jede Schule trägt die Verantwortung dafür, dass die Schülerinnen und Schüler, unabhängig von ihren Lernausgangslagen, an ihrer Schule zu dem bestmöglichen Schulabschluss geführt werden.

  • § 44, § 46 SchulG

Die Eltern als Erziehungsberechtigte tragen die Verantwortung dafür, dass ihr Kind regelmäßig und aktiv am Unterricht sowie an den schulischen Veranstaltungen teilnimmt.

  • Nr. 7 AV Schulbesuchspflicht

(1) Können Schülerinnen oder Schüler wegen Krankheit oder sonstiger unvorhergesehener wichtiger Gründe nicht am Unterricht teilnehmen, so sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, die Schule davon am ersten Tag des Fernbleibens mündlich und spätestens am dritten Tag auch schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(2) Bei der Rückkehr in die Schule haben die Schülerinnen oder Schüler eine Erklärung vorzulegen, aus der sich die Dauer des Fernbleibens sowie der Grund dafür (zum Beispiel Krankheit) ergeben.

(4) Bei begründeten Zweifeln an einem Fernbleiben aus gesundheitlichen Gründen kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. [Dies gilt bereits ab 10 Fehltagen (entschuldigt oder unentschuldigt), siehe Fachbrief Grundschule Nr. 12.] Nummer 6 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend: Sofern Kosten entstehen, sind diese von den Erziehungsberechtigten […] zu tragen.

(7) Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler unentschuldigt dem Unterricht fern, so hat die Schule bereits am ersten Fehltag mit den Erziehungsberechtigten Kontakt aufzunehmen.

(8) Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, an fünf Schultagen eines Schulhalbjahres unentschuldigt dem Unterricht fern, so ist dem zuständigen Schulamt von der Schule eine Schulversäumnisanzeige zu übersenden. Das Verfahren ist nach weiteren fünf unentschuldigten Fehltagen ggf. jeweils zu wiederholen. Über jede Schulversäumnisanzeige informiert das Schulamt das bezirkliche Jugendamt und den zuständigen schulpsychologischen Dienst und die in Nummer 4 Absatz 1 genannten Personen laden die Erziehungsberechtigten zum Gespräch.

  • Handreichung Schuldistanz Berlin, S.36

Fehlt ein Kind mehr als 20 Tage entschuldigt und haben Pädagoginnen und Pädagogen einer Schule Sorge um das Kind oder begründete Zweifel an den Entschuldigungen (das Kind erscheint im Unterricht bester Gesundheit, das Kind fehlt immer wieder einzelne Tage, die Ärzte werden regelmäßig gewechselt, die entschuldigten Fehlzeiten fallen auf außerschulische Veranstaltungen etc.), melden sie das betroffene Kind beim Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KJGD) an um Klärung über die gesundheitliche Verfassung und die Schwere der Krankheit zu erhalten. Die Eltern werden vorab – mit einem Hinweis auf die Sorge um das Kind und den versäumten Unterricht – über diese Maßnahme informiert.

  • § 19 (8) Satz 6 GsVO

Zeugnisnoten können nur dann gebildet werden, wenn die Schülerinnen und Schüler mind. 6 Wochen kontinuierlich oder insgesamt 8 Wochen am Unterricht teilgenommen haben.